Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Die Finanzverwaltung setzt dabei eine mindestens 10 %ige Beteiligung an den Kosten voraus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun mit Urteil vom 12.01.2023 (VI R 39/19) diese Meinung der Finanzämter widersprochen. Der Kläger arbeitete in einer Stadt von seinem ersten Wohnsitz entfernt und hatte dort eine Zwei- Zimmer-Wohnung angemietet, von der aus er an jedem Werktag zur Arbeit fuhr. An den Wochenenden hielt er sich im Haus seiner Eltern auf, der Kläger hatte dort seinen privaten Lebensmittelpunkt. Im Haus seiner Eltern bewohnte er im Obergeschoss eine Wohnung mit seinem Bruder, während seine Eltern im Erdgeschoss wohnten. Miete musste der Kläger an seine Eltern nicht zahlen. Der Kläger besorgte jedoch für sich und seinen Bruder im Streitjahr Lebensmittel und Getränke. Außerdem überwies er im Dezember auf das Konto seines Vaters Beträge in Höhe von 1.200 Euro mit dem Verwendungszweck Nebenkosten/Telekommunikation sowie in Höhe von 550 Euro mit dem Verwendungszweck Anteil neue Fenster. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung sowie für die wöchentlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt wegen fehlender finanzieller Beteiligung nicht anerkannte. Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage jedoch statt. Der Kläger unterhielt einen eigenen Hausstand bei seinen Eltern, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter des Hauses war. Ferner hat sich der Kläger ausreichend an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Zu diesen Kosten gehören die Kosten für die am Lebensmittelpunkt genutzte Wohnung sowie die Kosten für die eigentliche Haushaltsführung wie z. B. Lebensmittel oder Telekommunikation. Nicht hierzu gehören Kosten für den Urlaub, für die Freizeit, für den Pkw oder für die Gesundheitsvorsorge.

– 2 – Das Urteil ist sehr positiv für Arbeitnehmer, weil es die Anforderungen an die Führung eines eigenen Hausstandes geringhält. So verlangt der BFH keine laufenden Zahlungen, sondern es genügen Einmalzahlungen. Ebenso fordert der BFH keinen Mindestbetrag oder eine feste Miete, allerdings dürfen die Zahlungen nicht erkennbar unzureichend sein. Als Vergleichsmaflstab für eine erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die tatsächlich entstandenen Haushalts- und Lebenshaltungskosten. Die bisherige 10 %-Bagatellgrenze der Finanzverwaltung lehnt der BFH damit ausdrücklich ab.