Um steuerliche Anreize zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu setzen und zugleich bürokratische Hürden abzubauen, wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 verschiedene steuerliche Anreize geschaffen, z. B. die Steuerfreiheit der Einnahmen und der sog. Nullsteuersatz für Neuanschaffungen.
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung bzw. die Abgabe einer Einnahmen- überschussrechnung. Betreiber kleiner PV-Anlagen unterliegen daher einer Anzeigepflicht über die Erwerbstätigkeit. Aus Gründen des Bürokratieabbaus verzichtet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Anzeige und eine steuerliche Erfassung. So ist laut Schreiben des BMF vom 12.06.2023 weder die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs der Gemeinde anzuzeigen noch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln, wenn die Regelungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind. Diese Ausnahmeregelung gilt in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.
Hinweis: Das BMF hat ein Faltblatt zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage nach neuem Recht veröffentlicht. Das Faltblatt kann von der Homepage des BMF heruntergeladen werden.