Am 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Ziel ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit sie dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können.

Zahlreiche Maßnahmen sollen dabei helfen, das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten.

Außerdem sollen unerwünschte Steuergestaltungen aufgedeckt und möglichst abgestellt werden.

 

Dabei sind u. a. folgende Punkte geplant:

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz, in Höhe von 15 % der förderfähigen Aufwendungen, Deckelung der Prämie auf 30 Mio. Euro für einen bis 2027 begrenzten Förderzeitraum
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs (3 Jahre Verlustrücktrag)
  • Anhebung der GWG-Grenze von 800 auf 1.000 Euro
  • Anhebung der Wertgrenze für sog. Sammelposten von 1.000 auf 5.000 Euro
  • Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von 50 % statt bislang 20 %
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung

 

Das Steuersystem soll weiter vereinfacht werden, u. a. durch

  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze im ErbStG von 600 auf 5.000 Euro
  • Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der
  • Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) von 600.000 auf 800.000 Euro
  • Anhebung der Freigrenze für sonstige Einkünfte von 600 auf 1.000 Euro
  • Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten
  • Vorantreiben der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen von 1.000 auf 2.000 Euro

 

Das Steuerrecht soll u. a. durch folgende Maßnahmen modernisiert werden:

  • Verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen ab 2026
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung
  • Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers