Kosten für die eigene Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da diese Kosten zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.
Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind dann zwischen 384 EUR und 7.400 EUR pro Jahr abziehbar. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.
Je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragener gesundheitlicher Merkmale (sog. Merkzeichen) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 EUR bzw. 4.500 EUR pro Jahr beantragt werden. Mit der Pauschalierung sind dann alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.
Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können. Wer sich entscheidet, Angehörige selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den sogenannten Pflegepauschbetrag in folgender Höhe geltend machen:
- 600 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 2
- 1.100 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 3
- 1.800 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen “H” (Hilflosigkeit)
Voraussetzung für den Abzug der Beträge ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen.
Hinweis: Nehmen Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können sie keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die Pflege entstehen, geltend machen.
Wenn die Betreuung bzw. Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes von außergewöhnlichen Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. In diesem Fall können 20 % der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 4.000 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.