Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt,hierunter fallen beispielsweise verschiedene Arten von Krankheitskosten.
Die Aufwendungen für die Lieferung von Mittagessen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (FG Münster, Urteil v. 27.04.2023 – 1 K 759/21 E; Revision nicht zugelassen).